Gemäß § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Sie Anspruch auf Erstattung aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Schadenbehebung erforderlich sind. Im Detail gliedert sich dieser Grundanspruch in 16 Anspruchsarten auf. Zusätzlich haben Sie auch einen Anspruch darauf, dass Sie die Anwaltskosten nicht selbst tragen müssen. Warum? Prinzip der Chancengleichheit. Als Geschädigter haben Sie nicht dieselbe Fachkenntnis wie ihr Gegner – die Versicherung. Sie sollen trotzdem die Chance auf einen fairen Ausgleich haben. Also ist die Rechnung Ihres Anwalts ein Teil Ihres Schadenersatzanspruches.
Sie haben einen Anspruch auf eine Haushaltsführungshilfe, wenn Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall körperlich eingeschränkt sind und dadurch im Haushalt auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Die Kosten dafür hat die gegnerische Versicherung zu tragen. Hierzu müssen die Größe des Haushalts und die entsprechend betroffenen Tätigkeiten aufgeführt werden und die Höhe des Haushaltsführungsschadens muss ermittelt werden. Sie sind dabei aber nicht verpflichtet, eine professionelle Sie haben einen Anspruch auf eine Haushaltsführungshilfe, wenn Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall körperlich eingeschränkt sind und dadurch im Haushalt auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Die Kosten dafür hat die gegnerische Versicherung zu tragen. Hierzu müssen die Größe des Haushalts und die entsprechend betroffenen Tätigkeiten aufgeführt werden und die Höhe des Haushaltsführungsschadens muss ermittelt werden. Sie sind dabei aber nicht verpflichtet, eine professionelle Haushaltshilfe zu engagieren – auch die Kosten durch die Mithilfe von Familienangehörigen sind erstattungsfähig.
Bei einem unverschuldeten Unfall kommt es leider manchmal auch zu Personenschäden. Wurden Sie verletzt, stehen Ihnen meistens Heilbehandlungskosten zu, wenn diese direkte Folge des Unfalls sind. Wenn Sie als Unfallgeschädigter nach einem Unfall auf ärztliche Betreuung angewiesen sind, so nennt man die daraus entstehenden Kosten Heilbehandlungskosten. Zu den Heilbehandlungskosten gehören beispielsweise Untersuchung zur Feststellung der Verletzung, Physiotherapie, Bereitstellung von Gehhilfen, Medikamente und Krankenhausaufenthalte.
Wurden Sie bei einem unverschuldeten Unfall verletzt, steht Ihnen meist Schmerzensgeld zu. Die Höhe bemisst sich anhand der entstandenen Verletzungen, der Schuldfrage und vielen weiteren Kriterien. Zur Orientierung gibt es sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Mit ihrer Hilfe kann man grob abschätzen, wie hoch der Anspruch sein kann. Sie müssen allerdings beweisen können, dass Ihre Schmerzen Folge des Unfalls sind. Der Gang zum Arzt ist also notwendig.
Auch die Fahrtkosten, die nach einem Unfall anfallen können, können ersetzt werden. Hierfür gibt es eine Kilometerpauschale. Dabei sind die Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen heranzuziehen.
Wer sein Auto nach einem Unfall für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, etwa weil es stark beschädigt wurde, kann Nutzungsausfall geltend machen. In der Regel haben Sie dann die Wahl, ob Sie sogenannten Nutzungsausfall geltend machen oder einen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten. Gerade wenn die Schuldfrage noch nicht ganz geklärt ist, ist der Nutzungsausfall attraktiv: Sollten Sie nach dem Unfall einen Mietwagen haben und es stellt sich heraus, dass Sie eine Teilschuld trifft, müssten Sie nachträglich einen Teil der entstandenen Mietwagenkosten übernehmen. Bei einer Nutzungsausfallentschädigung fällt diese im schlimmsten Fall geringer aus, als erwartet – aber dafür zahlen Sie nicht drauf.
Geschädigte haben möglicherweise einen Anspruch auf einen Mietwagen, wenn Sie auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind und täglich mindestens 20 Kilometer fahren. Falls Sie einen Anspruch haben, steht Ihnen der Leihwagen nicht nur für die Dauer der Reparatur Ihres beschädigten Fahrzeugs zu, sondern auch für die Zeit beim Gutachter und auch bis zur möglichen Beschaffung eines neuen Fahrzeuges. Die Kosten für den Mietwagen trägt die Versicherung des Unfallverursachers.
Auch die Abschleppkosten werden in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen. Da Sie der Schadenminderungspflicht unterliegen, sollten Sie Ihren Wagen in die nächstgelegene (!) Werkstatt abschleppen lassen. Inzwischen mehrfach durch Gerichtsurteile bestätigt: Sie müssen dazu keine Preise von Abschleppdiensten vergleichen.
Bei Unfällen kann es passieren, dass nicht nur das Auto selbst Schaden nimmt, sondern auch persönliche Gegenstände wie Brille oder Smartphone kaputtgehen. Im Fall eines unverschuldeten Verkehrsunfalls sind alle Gegenstände Teil des Schadenersatzes, die der Insasse an sich trägt oder mit sich führt. Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz ist jedoch, dass die Gegenstände im Auto gut gesichert waren – das müssen Sie nachweisen können.
Wenn ein Unfallwagen auf einem Werkstattgelände abgestellt ist, kann die Werkstatt entsprechende Standgebühren in Rechnung stellen. Diese Kosten trägt die Versicherung des Unfallverursachers. Aber Achtung: Auch hier haben Sie eine Schadensminderungspflicht und dürfen die Werkstatt nicht unnötig lange als Parkplatz verwenden.
Der Verdienstausfall gilt als immaterieller Schaden in Folge eines unverschuldeten Unfalls. Die Lohnfortzahlungen übernimmt bei Angestellten der Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen. Danach springt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein. Die Höhe des Verdienstausfalles wird bei Angestellten und Selbstständigen unterschiedlich berechnet. Fragen Sie uns!
Nach der Schuldfrage richtet sich, wer die Reparaturkosten nach einem Unfall tragen muss. Tragen Sie keine Schuld am Unfall, zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung. Sie können dann trotzdem noch selbst wählen, in welcher Werkstatt der Unfallschaden repariert werden soll. Doch was tun bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nach einem Unfall? Wenn Sie sich gegen eine Reparatur entscheiden, steht Ihnen trotzdem ein Schadensersatz der Reparaturkosten zu. Hierbei spricht man dann von einer „fiktiven Abrechnung“.
Als Geschädigter haben Sie den Anspruch auf einen eigenen, unabhängigen Gutachter. Sie sollten sich nicht mit einem Gutachter abfinden, den die gegnerische Versicherung schickt. Im Gegensatz zum Kostenvoranschlag durch die Werkstatt werden bei einem Gutachten auch Schadenspositionen wie die Wertminderung aufgelistet. Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die einstandspflichtige Versicherung die Kosten für das Gutachten.
Ein Unfall – egal ob nur ein kleiner Kratzer oder ein großer Schaden – führt zur Wertminderung Ihres Fahrzeugs. Auch wenn Ihr verunfalltes Fahrzeug komplett und erstklassig repariert wurde, verliert es an Wert. Denn nun ist Ihr Auto ein „Unfallwagen“ und erlöst im Moment des Verkaufes einen geringeren Wert. Um diese Wertminderung auszugleichen, gibt es den Anspruch auf Schadensersatz bezogen auf den entstandenen Wertverlust. Bei Oldtimern und Liebhaberfahrfeugen braucht es eine Einzelfallprüfung.
Für die An- und Abmeldung der Fahrzeuge nach einem Unfall müssen Sie eine Gebühr bezahlen. Diese Kosten können Sie im Rahmen des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfalls geltend machen. Heben Sie sowohl die Rechnung für die Zulassungsstelle als auch die Belege für die Fahrzeugschilder auf. Diese müssen bei der gegnerischen Versicherung einreicht werden. Zudem haben Sie das Recht, die Ummeldungen über einen Zulassungsdienst regeln zu lassen. Auch diese Kosten müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden.
Für Ihren Zeit- und Kostenaufwand steht Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eine Kostenpauschale zu, denn ohne den Unfall hätten Sie einige Telefonate und Gespräche nicht gehabt. Diese beläuft sich meist auf 20 bis 30 Euro und wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gezahlt.
Nach einem unverschuldeten Unfall ist es besonders ärgerlich, wenn die wertvollen Urlaubstage nicht so verlaufen, wie sie geplant waren. Auch der immaterielle Schaden eines entgangenen Urlaubes kann ersetzt werden oder kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.